Jackels Umweltdienste GmbH
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Dichtheitsprüfung § 61a LWG NRW
Die gesetzliche Grundlage
Der Landesgesetzgeber hat in § 61a des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) festgelegt, dass alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind.
Wann bin ich zum Handeln verpflichtet ?
- Neubau von Hausanschlüssen
Alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten, ausgenommen Regenwasserleitungen und Leitungen in dichten Schutzrohren, müssen so verlegt sein, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Diese Leitungen sind sofort nach Herstellung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen. - Bestehende Hausanschlüsse
Bei einer Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015, ist die Dichtheitsprüfung durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen. - Wasserschutzzonen
Befindet sich das Grundstück im Bereich eines Wasserschutzgebietes und ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- häusliches Abwasser sowie Errichtung der Grundstücksentwässerung
vor dem 01.01.1965 - industrielles oder gewerbliches Abwasser sowie Errichten der Grundstücksentwässerung vor dem 01.01.1990
- häusliches Abwasser sowie Errichtung der Grundstücksentwässerung
- Entsprechende Satzung der Stadt oder Gemeinde
Im Zusammenhang mit dem Ausbau, der Erneuerung oder der Instandhaltung der öffentlichen Kanäle kann die Stadt/Gemeinde festlegen, dass die Grundstückseigentümer ihre Entwässerungsanlagen auf Dichtheit prüfen und bei Schäden sanieren lassen.
Welcher Bereich gehört zu meinem Hausanschluss?
In der Regel gehört die Hausanschlussleitung bis zum Übergang an den öffentlichen Kanal dem Grundstückseigentümer. Dies ist bei der örtlichen Gemeinde zu erfragen.
Wie lässt sich feststellen, ob der Hausanschluss dicht ist ?
Zunächst sollen die Planunterlagen der vorhandenen Leitungen gesichtet werden. Falls keine Pläne mehr vorhanden sind, sollte eine Kanalinspektion mit einem Ortungssystem zur Anwendung kommen. Dann können vor Ort die Lage und der Verlauf der Entwässerungsleitung in einem Lageplan dargestellt werden.
Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung kann durch optische Inspektion (Kamerabefahrung) oder eine Prüfung
(DIN 1986-30) auf Wasserdichtheit erfolgen. Ist eine optische Inspektion wegen fehlender Zugangsmöglichkeiten nicht durchführbar oder wird
sie als nicht ausreichend angesehen, ist eine Wasserdichtheit nachzuweisen.
Die Dichtheitsprüfung geschieht durch den Verschluss der Anschlussleitung vor Eintritt in den öffentlichen Kanal und die Befüllung mit Wasser. Sinkt der Wasserspiegel über einen definierten Wasserverlust ab, so ist die Leitung undicht. Eine Prüfung durch Luftdruckmessung ist ebenfalls möglich.
Die Dichtheitsprüfung ist in der DIN 1986 Teil 30 sowie in der DIN EN 1610, dem Arbeitsblatt DWA-A 139 und dem Merkblatt ATV-M 143 Teil 6 geregelt.
Was muss ich tun, wenn mein Hausanschluss undicht ist?
Undichte Hausanschlüsse müssen saniert werden. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind abhängig von den festgestellten Schäden. In vielen Fällen ist eine Sanierung ohne Aufgrabung der Leitung möglich (grabenloses Sanierungsverfahren). Man unterscheidet folgende Arten der Sanierung:
- Reparatur von Einzelschäden
- Renovierung, Innenauskleidung der kompletten Rohrleitung
- Erneuerung der kompletten Leitung oder von Teilstücken
Welche Maßnahmen muss ich einleiten – Welche Kosten kommen auf mich zu?
Der Umfang der durchzuführenden Arbeiten sowie die entstehenden Kosten sind
abhängig vom Rohrverlauf und dem festgestellten Schadensbild. Sprechen Sie mit unseren qualifizierten Mitarbeitern oder nutzen Sie unser Kontaktformular.





